Was muss gezahlt werden | Wieviel muss gezahlt werden | Wann muss gezahlt werden |
Neuaufnahme im Verein Erwachsene, Karateausweis des Deutschen Karateverbandes | DKV Passgebühr 10 € | Direkt nach der Aufnahme im Verein |
Mitgliedsbeitrag Erwachsene (20€ pro Monat) | 240€ Jahresbeitrag, geht auch halbjährig | Jahresbeigtrag 15.Januar des neuen Jahres, Halbjahresbeitrag 15. Januar und 15. Juli des Jahres |
Satzung
Karate Dojo Shurite-te Zwickau e.V.
Paragraph 1
Der Verein führt den Namen „Karate Dojo Shuri-te Zwickau e.V.“ Er hat seinen Sitz in Zwickau und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Paragraph 2
Der Verein ist Mitglied des Sächsischen Landessportbund, des Sächsischen Karatebundes, des Deutschen Karateverbandes, sowie des Kreissportbundes Zwickau und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.
Parapraph 3
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Sächsischen Landessportbund den Dachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhalten von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Paragraph 4
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über de Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser denAufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
c) Jedes Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher die Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Berufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
e) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den in c) genannten Voraussetzungen durch den Verein oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50,00€ und/ oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen eines Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
Paragraph 5
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
Paragraph 6
(1)Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
(2) der Vorstand wird gemäß §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden jeweils allein.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandmitgliedes kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
- 1. die Führung der laufenden Geschäfte;
- 2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder -versammlung;
- 3. die Verwaltung des Vereinsvermögens
- 4. die Aufstellung eines Haushaltplans für jedes Geschäfts-
Jahr;
- 5. die Buchhaltung;
- 6. die Erstellung des Jahresberichts;
- 7. die Vorbereitung und
- 8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
(5) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E- Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u. a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
(7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Paragraph 7
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen. Der Vereinsausschuss tritt nach Bedarf oder wenn durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Die Aufgaben des Vereinsauschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
Parapgraph 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn diese von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich oder unter Angabe der Gründe unter des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von 2 Jahren. Dieser überprüft am Ende jedes Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
Paragraph 9
a) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit- oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.
b) Aufwand für den Verein werden gemäß §670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.
Paragraph 10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Parapraph 11
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
Paragraph 12
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Sächsischen Landessportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
Paragrapph 13
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.10.2019 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.